Allgemein

Wichtige Mitteilung des LANUV über die ASP

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Referat IV.7 und III.4,
02.12.2024
Afrikanische Schweinepest: Aktuelle Informationen für Jäger


Am 29.11.2024 wurde Afrikanische Schweinepest (ASP) bei einem Wildschwein im Rhein-Hunsrück-
Kreis in Rheinland-Pfalz
nachgewiesen, der bislang nicht von Sperrzonen betroffen war (siehe Kartenausschnitt
aus TSN, Stand 02.12.2024, 13:45). Das tote Wildschwein wurde nach aktueller Einschätzung
aus dem sich rund 100 km stromaufwärts befindlichen ASP-Gebiet in Hessen, Rheinland-Pfalz und
Baden-Württemberg am Ufer des Rheins bei Boppard in der Nähe von Koblenz angeschwemmt. Aufgrund
der Annahme, dass es sich um einen versprengten Einzelfall handelt, wurde von der Einrichtung
von Sperrzonen um den Fundort bislang abgesehen. Sowohl links- als auch rechtsrheinisch um den
Fundort wurden in den Landkreisen Rhein-Hunsrück-Kreis, Mayen-Koblenz und Rhein-Lahn-Kreis bereits
1850 Hektar mit Drohnen abgesucht (Stand: 29.11.2024). Aktuell sind zudem Kadaverspürhunde
im Einsatz und die Wasserschutzpolizei sucht gezielt beide Uferbereiche am Rhein zwischen dem aktuellen
ASP-Gebiet und dem ASP-positiven Wildschweinfund ab. Bislang wurden keine weiteren Kadaver
gefunden.


In einer Pressemitteilung bat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität in
Rheinland-Pfalz die Jägerschaft, von Drückjagden im Umfeld des ASP-Fundes abzusehen
, damit eine
mögliche Weiterverbreitung der ASP verhindert werden kann.


Bevor das positive Wildschwein im Rhein-Hunsrück-Kreis gefunden wurde, fanden Drückjagden in der
Umgebung des Fundortes in Rheinland-Pfalz statt, bei der Schwarzwild erlegt und auch nach Nordrhein-
Westfalen verbracht wurde. Die betroffenen Tierkörper wurden bis zum Vorliegen eines negativen
Untersuchungsbefundes auf ASP gesperrt.


Im Informationsschreiben für Jäger vom 25.09.2024 vom MLV wurden die Jägerschaft in Nordrhein-
Westfalen und alle Personenkreise, die Kontakt zu geschossenen Wildschweinen haben, bereits dazu
aufgerufen, Hygienemaßnahmen zu ergreifen und bei Kontakt zu Schweinebeständen in höchstem
Maße Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um einen potenziellen Eintrag von ASP in Hausschweinbestände
zu vermeiden. Zudem wurde auf die Karenzzeit von 48 Stunden bis zum Betreten von Schweinebeständen
hingewiesen, wenn jagdliche Tätigkeiten in Bundesländern mit bekanntermaßen vorhandenen
Fällen von ASP durchgeführt werden. Weiterhin wurde auf Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
der jagdlich genutzten Kleidung (Kleidung über 70°C waschen bzw. oxidatives Waschmittel
verwenden), auf Duschen und Shampoonieren von Jagdhunden und die Reinigung und Desinfektion
von Jagdausrüstung und Wildwannen hingewiesen. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, möglichst
nicht das eigene Kraftfahrzeug in solchen Gebieten zu verwenden. Außerdem wurde Hausschweine
haltenden Personen nahegelegt, jagdliche Tätigkeiten in Gebieten mit nachgewiesener ASP in der
Wildschweinpopulation zu unterlassen.


Zudem wurde hinsichtlich des Umgangs mit Aufbrüchen und Zerwirkresten bei jagdlichen Tätigkeiten
im bisher ASP-freien Nordrhein-Westfalen vorgeschlagen, diese insbesondere bei größeren Jagden zu
sammeln und unschädlich zu beseitigen. Jagdlich tätige Personen können bei den Jagdausübungsberechtigten
bzw. bei den Hegeringleitern erfragen, ob entsprechende Sammlungsmöglichkeiten für Aufbrüche
und Zerwirkreste in dem jeweiligen Revier bereits zur Verfügung stehen.


Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Rheinland-Pfalz sind weitere Vorsichtsmaßnahmen sinnvoll.
Jagdlich tätige Personen werden daher zusätzlich darum gebeten, bei jagdlichen Aktivitäten in nachweislich
betroffenen Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Brandenburg und
Sachsen erlegtes Schwarzwild nicht vor einer amtlichen, negativen Untersuchung auf ASP nach Nordrhein-
Westfalen zu verbringen.


Unabhängig davon wird auf die Untersuchungspflichten für verunfallte und klinisch auffällige Wildschweine
auch außerhalb von Sperrzonen gemäß § 2 der Schweinepest-Monitoring-Verordnung
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Referat IV.7 und III.4, 02.12.2024
hingewiesen, nach der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet sind, Proben zur Untersuchung auf ASP
von verendet aufgefundenen oder klinisch auffälligen Wildschweinen nach Anweisung der zuständigen
Behörde (Veterinäramt) zu entnehmen, dem zuständigen Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt
(CVUA) zuzusenden und den Abschussort oder den Fundort mit Datum und den festgestellten
Auffälligkeiten der zuständigen Behörde mitzuteilen.


Zur Beprobung eignen sich Blutproben oder auch Tupfer- oder Organproben. Auch bei stark verwesten
Kadavern kann beispielsweise mit Knochenmark noch eine Untersuchung durchgeführt werden.
Auf der Homepage des LANUV sind weitere Informationen zu finden: https://www.lanuv.nrw.de/themen/
natur/jagd/forschungsstelle-fuer-jagdkunde-und-wildschadenverhuetung/schwarzwild-afrikanische-
schweinepest
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